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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 

Kreuzgarage Ennetmoos AG | Juch 2, 6372 Ennetmoos

 

Teil A: Werkstatt, Reparaturen und Serviceleistungen

1. Geltungsbereich und Auftragserteilung

Diese Bedingungen gelten für alle handwerklichen und technischen Arbeiten, Reparaturen, Wartungen sowie Serviceleistungen, die durch die Kreuzgarage Ennetmoos AG im Werkstattbetrieb ausgeführt werden.

 

Der Kunde erteilt den Auftrag entweder schriftlich, elektronisch oder mündlich (auch telefonisch). Der Auftrag umfasst die Ermächtigung, Probefahrten sowie Überführungsfahrten mit dem Kundenfahrzeug durchzuführen.

 

2. Kostenvoranschläge und Budgetüberschreitung

Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung Richtwerte und unverbindlich. Kleinere Überschreitungen bis zu 15 % gelten als vom Kunden vorab genehmigt.

 

3. Bereitstellung von Ersatzfahrzeugen und Bussen

Wird dem Kunden für die Dauer der Werkstattarbeiten ein Ersatzfahrzeug überlassen, haftet dieser vollumfänglich für alle während dieser Zeit verursachten Schäden, Treibstoffkosten und sonstigen Aufwendungen am Ersatzfahrzeug.

 

Sämtliche Verkehrsregelverletzungen, Geschwindigkeitsbussen, Parkbussen oder sonstige behördliche Strafgebühren, die während der Nutzungszeit des Ersatzfahrzeugs anfallen, gehen zu Lasten des Kunden. Die Kreuzgarage Ennetmoos AG ist ausdrücklich bemächtigt, die Daten des Kunden an die Strafverfolgungsbehörden oder Strassenverkehrsämter weiterzuleiten.

 

4. Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht)

Zur Sicherung aller bestehenden und offenen Forderungen aus dem aktuellen oder aus früheren Aufträgen steht der Kreuzgarage Ennetmoos AG ein vertragliches und gesetzliches Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) an dem vom Kunden übergebenen Fahrzeug, Zubehör und sonstigen Gegenständen zu (gemäss Art. 891 ZGB).

 

Die Kreuzgarage Ennetmoos AG ist berechtigt, das Fahrzeug so lange auf dem Betriebsgelände einzubehalten, bis alle offenen Werkstattrechnungen, Ersatzfahrzeugkosten oder Standgebühren vollständig und rechtskräftig beglichen sind.

 

5. Altteile und Entsorgung

Ausgebaute und ersetzte Teile gehen automatisch in das Eigentum der Kreuzgarage Ennetmoos AG über und werden fachgerecht entsorgt. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Altteile, muss dies zwingend vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich vereinbart werden. Ausgenommen sind Teile, die im Austausch oder im Rahmen von Garantieabwicklungen an den Hersteller oder Importeur retourniert werden müssen.

 

Teil B: Fahrzeughandel (Kaufvertrag für Neuwagen und Occasionen)
 

6. Abschluss des Kaufvertrags und Rücktritt

Der Kaufvertrag für ein Fahrzeug (Neuwagen oder Occasion) wird rechtsverbindlich, sobald beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben oder eine schriftliche Bestellbestätigung ausgestellt wurde.

 

Tritt der Kunde unberechtigt vom Kaufvertrag zurück oder verweigert er die Fahrzeugübernahme, hat die Kreuzgarage Ennetmoos AG das Recht, eine Konventionalstrafe in der Höhe von 15 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises einzufordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Alle verkauften Fahrzeuge verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises im ausschliesslichen Eigentum der Kreuzgarage Ennetmoos AG. Die Garage ist berechtigt, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Käufers im amtlichen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

 

8. Sachgewährleistung und Garantie bei Occasionen

Bei Occasionen (Gebrauchtfahrzeugen) wird die gesetzliche Sachgewährleistung nach Schweizer Obligenheitenrecht (Art. 197 ff. OR) vollumfänglich wegbedungen («gekauft wie gesehen und gefahren»), sofern im Kaufvertrag nicht ausdrücklich eine schriftliche Garantiefrist vereinbart wurde. Jegliche Wandelung oder Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

 

Teil C: Zahlungskonditionen, Mahnwesen und Gemeinsame Bestimmungen

 

9. Zahlungsfristen und Zahlungskonditionen

Für alle Rechnungen und Dienstleistungen der Kreuzgarage Ennetmoos AG gelten folgende strikte Zahlungsbedingungen:

• Werkstatt- und Serviceleistungen (Stammkunden): Rechnungen sind innert einer Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne Abzüge zu bezahlen.

• Erstkunden bei Werkstattbesuchen: Neukunden und Erstkunden haben den Rechnungsbetrag beim ersten Werkstattbesuch direkt bei Fahrzeugabholung vor Ort bar oder per Karte (EC/Maestro, Kreditkarte) zu begleichen. Eine Übergabe des Fahrzeugs auf Rechnung ist ausgeschlossen.

• Fahrzeugverkäufe (Neuwagen & Occasionen): Der gesamte Kaufpreis für Fahrzeuge ist zwingend vor der physischen Fahrzeugübergabe an den Kunden zur Zahlung fällig. Die Übergabe erfolgt erst nach unwiderruflicher Gutschrift oder erfolgreicher Zahlung vor Ort.

 

10. Zahlungsverzug, Mahnspesen und Verzugszins

Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne gesonderte Mahnung automatisch in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist die Kreuzgarage Ennetmoos AG berechtigt, ab dem ersten Tag des Verzugs einen gesetzlichen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu belasten.

 

Für das administrative Mahnwesen ist die Kreuzgarage Ennetmoos AG ausdrücklich berechtigt, pro Mahnung pauschale Mahnspesen zu erheben, um den entstandenen Mehraufwand zu decken. Die Mahnspesen staffeln sich wie folgt:

• 1. Mahnung (Zahlungserinnerung): kostenlos

• 2. Mahnung: CHF 20.–

• 3. Mahnung / Letzte Mahnung vor Betreibung: CHF 50.–

 

Sämtliche Kosten, die durch den Beizug eines Inkassobüros, durch rechtliche Schritte oder im Rahmen eines Betreibungsverfahrens entstehen, gehen vollumfänglich zu Lasten des säumigen Kunden.

 

11. Haftungsbegrenzung

Die Kreuzgarage Ennetmoos AG haftet ausschliesslich für Schäden, die durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ihrerseits verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich ausgeschlossen.

 

Jede Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall des Fahrzeugs, Mietwagenkosten Dritter oder Abschleppgebühren wird ausdrücklich wegbedungen.

 

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf alle Rechtsbeziehungen, Verträge und Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der Kreuzgarage Ennetmoos AG ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG).

 

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der gesetzliche Firmensitz der Kreuzgarage Ennetmoos AG in 6372 Ennetmoos / Stans (Kanton Nidwalden, Schweiz).

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